Hausanschlusswesen

Sie wollen ein neues Haus bauen?

Wir berate Sie gerne rund um den Bereich Trinkwasser- und Schmutzwasserhausanschluss. Sie erhalten alle wichtigen Informationen, angefangen von den Baukosten bis zum Bauablauf. Sie können bei mir die gewünschten Anschlüsse beantragen und im Weiteren entsprechende Aufträge erteilen.

Nehmen sie rechtzeitig Kontakt mit uns auf, so können schon im Vorwege mögliche Probleme geklärt werden.

Anmeldung eines Hausanschlusses

Vor der eigentlichen Errichtung eines Hausanschlusses benötigen wir einige Informationen zu Ihrem Bauvorhaben, die Sie uns mit dem „Antrag zur Herstellung eines Trinkwasseranschlusses und / oder eines Anschlusses an die öffentliche Schmutzwasseranlage“ mitteilen.  Nach Eingang Ihrer Anmeldung und Prüfung der Anschlussmöglichkeiten erhalte Sie die Genehmigung zum Anschluss an die öffentliche Trinkwasseranlage und an die öffentliche Schmutzwasseranlage, sofern eine zentrale Entsorgungsmöglichkeit gegeben ist. Mit der Genehmigung erhalten Sie weiter alle weiteren notwendigen Unterlagen.

Mit dem Antrag sind mindestens folgende Unterlagen einzureichen:

    • Lageplan mit Nordpfeil, Maßstab 1:500, mit eingezeichneten Gebäuden, befestigten Flächen, Grundstücksgrenzen und gewünschtem Verlauf  der Leitungen
    • Flurkarte mit Angabe der Grundstücksgröße § Kopie Grundbuchauszug oder Auflassungsvormerkung als Eigentumsnachweis
    • Geschosszeichnung mit der Lage des Hausanschlussraumes (Keller- bzw. Erdgeschoss)
    • Ggf. Angaben über geplante Eigenversorgungsanlagen

    Bitte beachten: Für Ihren geplanten Bauablauf berücksichtigen Sie bitte Bearbeitungszeiten des Zweckverbandes und für die Erteilung einzuholender behördlicher Genehmigungen. Weiter können auch witterungsbedingte Arbeitsverzögerungen, z.B. Frost, nicht ausgeschlossen werden. Bitte beauftrage Sie die Errichtung des Anschlusses mindestens 8 Wochen vor dem gewünschten Anschlusstermin.

Leitungsauskunft

  • Vor Beginn von Erdarbeiten bzw. bei geplanten Bebauungen im öffentlichen oder auf privatem Grund sind Erkundigungen über erdverlegte Leitungen einzuholen.
  • Bei uns können Sie einen Leitungsplan zu den von uns
    betriebenen Trink- und Schmutzwasserleitungen bekommen.
  • Hierzu benötigen wir folgende Angaben:
  • Anlass der Anfrage
  • Nachweis der Auskunftsberechtigung (Eigentumsnachweis, Planungsauftrag)
  • genaue Beschreibung der geplanten Baumaßnahme
  • Ortsangabe (Ort, Straße, Hausnummer, Flur und Flurstücksnummer)
  • Planzeichung, möglichst auf Flurkarte 
  • geplanter Baubeginn
  • Die Gebühren richten sich nach der aktuellen Gebührensatzung

Der Anschlussnehmer hat für die sichere Errichtung des Hausanschlusses die notwendigen baulichen
Voraussetzungen an seinen Gebäuden und Anlagen zu schaffen (§ 10 Abs. 3 AVB WasserV).

Hierzu zählen insbesondere die Herstellung der Wandöffnungen / Leerrohranlagen sowie die erforderliche Abdichtung der
Wandöffnung / Leerrohranlage nach Herstellung des Anschlusses.

Bei unverhältnismäßig langen Anschlussleitungen (> 10 m auf dem Privatgrundstück) sind geeignete
Wasserzählerschächte (nicht begehbare Wasserzählerschächte bis zur Zählergröße Q3=4) an der
Grundstücksgrenze auf Kosten des Anschlussnehmers anzubringen.

Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV)
§ 11 
Meßeinrichtungen an der Grundstücksgrenze

(1) Das Wasserversorgungsunternehmen kann verlangen, das der Anschlussnehmer auf eigene Kosten nach seiner Wahl an der Grundstücksgrenze einen geeigneten Wasserzählerschacht oder Wasserzählerschrank anbringt, wenn

1. das Grundstück unbebaut ist oder

2. die Versorgung des Gebäudes mit Anschlussleitungen erfolgt, die unverhältnismäßig lang sind oder nur unter besonderen Erschwernissen verlegt werden können, oder

3. kein Raum zur frostsicheren Unterbringung des Wasserzählers vorhanden ist.

(2) Der Anschlussnehmer ist verpflichtet, die Einrichtungen in ordnungsgemäßem Zustand und jederzeit zugänglich zu halten.

(3) Der Anschlussnehmer kann die Verlegung der Einrichtungen auf seine Kosten verlangen, wenn sie an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar sind und die Verlegung ohne Beeinträchtigung einer einwandfreien Messung möglich ist.

(4) § 10 Abs. 8 gilt entsprechend.